ProstSchG 2017 - §32 und §24
Seit dem 01.07.2017 gilt Kondompflicht in Deutschland
WICHTIGER HINWEIS!
Für alle Prostituierte und deren Kunden gilt Kondompflicht.
Alle sexuellen Handlungen ohne Kondom sind strikt verboten! Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 5.000€ und 50.000€.
Für alle Betreiber/innen gilt Aushangpflicht!
§32 Kondompflicht
mehr lesen(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.